Mit Recht aus der Krise

Corona und jetzt?

Aktuelle Fragen aus dem Arbeitsrecht

Wir erstellen laufend neue Inhalte auf dieser Seite. Da die Gesetzgebung sich in diesen Zeiten zu vielen Themen in einer laufenden Entwicklung befindet, erfassen wir die jeweils aktuelle Lage. Gleichwohl können diese Informationen die individuelle Rechtsberatung für Ihren Fall nicht ersetzen. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, Fax oder Telefon, und wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungswege im Umgang mit der Krise und auf dem Weg aus der Krise. Bitte besuchen Sie diese Seite regelmäßig für neue Informationen. Vielen Dank für ihr Interesse!

Im Arbeitsrecht beraten Sie Herr Rechtsanwalt Markus Engels und Herr Rechtsanwalt Jürgen Laps.

Sie finden hier die aktuellen Zusammenfassungen mit Tipps und Handlungsempfehlungen:

Corona im Arbeitsrecht
Die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Coronavirus und Arbeitsrecht (00000002).pdf (74.95KB)
Corona im Arbeitsrecht
Die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Coronavirus und Arbeitsrecht (00000002).pdf (74.95KB)



Corona und Kurzarbeit
Informationen zu Kurzarbeit im Rahmen der Pandemie
Coronavirus und Kurzarbeit.pdf (104.43KB)
Corona und Kurzarbeit
Informationen zu Kurzarbeit im Rahmen der Pandemie
Coronavirus und Kurzarbeit.pdf (104.43KB)


15.05.2020

Neue Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und Kinderbetreuung

 

Der Gesetzgeber hat auf die Folgen der Coronavirus-Pandemie und die zunehmende Digitalisierung im Bereich der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Kinderbetreuung reagiert.

Ärzte dürfen nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bis zu drei Tagen rückwirkend eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Zeitweise ist es nun möglich, sich mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch für bis zu 7 Tage (zum Teil rückwirkend) krankschreiben zu lassen. Das gilt insbesondere bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Hier reagieren die Behörden jeweils auf die aktuelle Situation der Pandemie.

Dauerhaft wird ab dem 01.01.2021 die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt.

Die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform („gelber Schein“) wird durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Krankenkassen informieren dann die Arbeitgeber auf Abruf über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt elektronisch durch den Arzt über die Krankenkasse an den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wird allerdings verpflichtet bleiben, den Arbeitgeber unverzüglich -möglichst zu Dienstbeginn- zu informieren, dass er arbeitsunfähig krank ist.

Werden Kindertagesstätten oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen vorübergehend geschlossen und müssen erwerbstätige Eltern von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in dieser Zeit die Kinder selbst betreuen, kann ein Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet werden. Zuständig ist der LVR.

Familien mit kleinem Einkommen können ergänzend zum Kindergeld einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu € 185 monatlich erhalten („Notfall-KiZ“). Der Anspruch besteht, wenn der Verdienst nicht für den Lebensunterhalt der Familie ausreicht – etwa wegen Krankheit, Kurzarbeit oder verminderter Einnahmen bei Selbstständigen.

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05.04.2020

Der Einfluss des Coronavirus im Arbeitsrecht ist weitreichend. Obenstehend finden Sie Hilfestellungen in unseren aktuellen Beiträgen.

Die Gesundheitsämter ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Infektionen früh zu erkennen und die Ausbreitung des Virus zu verzögern.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter im Betrieb zu schützen. Er muss auf seine Kosten aufklären, Schutzausrüstung stellen und behördliche Anweisungen umsetzen. So darf er etwa das Tragen eines Mundschutzes oder das Händewaschen anweisen und Kontakte zwischen Mitarbeitern untersagen.

Sollte der Betrieb nicht aufrechtzuerhalten sein, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Andererseits müssen anwesende Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten, um notwendige Arbeiten zu erledigen.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Die Arbeitspflicht besteht auch, wenn sich der Arbeitnehmer durch Kontakt mit anderen Personen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sieht oder in einem „Risikogebiet“ arbeiten soll.

Bei arbeitsunfähiger Erkrankung erhält der Arbeitnehmer die gesetzliche Lohnfortzahlung für 6 Wochen und anschließend Krankengeld.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnehmen, weil sein Kind erkrankt ist und nicht betreut werden kann, zahlt der Arbeitgeber 10 Tage den Lohn (mehrere Kinder 25 Tage, Alleinerziehende 20 bzw. 50 Tage). Dies kann aber im Vertrag, im Tarifvertrag oder in kirchlichen Arbeitsbedingungen ausgeschlossen sein; dann zahlt die gesetzliche Krankenkasse Kinderkrankengeld.

Die Behörden können Beschäftigte unter „Beobachtung“ oder „Quarantäne“ stellen sowie ein „Tätigkeitsverbot“ zu erteilen.

Personen, die „als Träger von Krankheitserregern von der Maßnahme betroffen sind“, haben einen Anspruch auf Entschädigung durch den LVR in Höhe des Verdienstausfalles und nach 6 Wochen gemäß dem Krankengeld.

Soweit der Arbeitgeber nach Vertrag oder Gesetz (z.B. § 616 BGB) Entgeltfortzahlung leistet, zahlt die Behörde keine Entschädigung.

Für den Antrag ist eine Frist von drei Monaten ab behördlicher Anordnung einzuhalten.

Rechtsanwalt Markus Engels

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Sozialrecht

Lehrbeauftragter an der Hochschule Heilbronn

Kontakt: me@hoehler-neumann.de / Tel.  0241. 99 00 480